Allgemeine Reisebedingungen
The O2 Fastflyers
[ ARB The Fastflyers Stand 12.2018 ]
1. Abschluss des Reisevertrages/Verpflichtung des Kunden
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde The O2 Fastflyers UG (nachfolgend „THE FASTFLYERS bzw. Reiseveranstalter“ genannt) den Abschluss des Reise-vertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch den Reiseveranstalter, längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden. Grundlage dieses Angebots sind die Reise-ausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, einschließlich der Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des Landprogramms (s. Reiseprogramm).
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Reiseprogramme von THE FASTFLYERS ausschließlich in der jeweiligen Destination beginnen und weder die Hinreise zum Ort des Reiseantritts, noch die Rückreise vom Ort des letzten Programmteils beinhaltet.
Die An- und Abreise zum Urlaubsort, welche zum großen Teil mit kundeneigenen Flugzeugen erfolgt, geschieht daher ausschließlich auf eigene Kosten und eigenes Risiko des Kunden, inkl. der besonderen Gefahren und Unwägbarkeiten, die wetterbedingt eine solche Anreise u. U. mit sich bringen. Wenn Ihnen das nicht zusagt, so verstehen wir, dass Sie Abstand davon nehmen möchten, an einem Programm von THE FASTFLYERS überhaupt teilzunehmen.
Diese, für Normalverhältnisse ungewöhnliche, Form der Eigenanreise ist bei THE FASTFLYERS Ausdruck der besonderen Verbundenheit der über das gemeinsame Hobby Fliegen vor Ort zusammen kommenden Kunden.
Soweit Transferleistungen Teil des Reiseprogrammes sind (bspw. Taxi- oder Busfahrt vom Flughafen zum Hotel oder Veranstaltungsort) sind diese Leistungen explizit in der Reisebestätigung (s. dort) aufgeführt.
Gerne übersenden wir Ihnen auf Wunsch weitere Informationen, sprechen Sie uns an!
1.2 Die Reiseanmeldung kann (fern-) mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, online Buchungsformular) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.3 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen, Tower) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.4 Disclaimer/Haftungsausschluss
Orts-, Hotel-, Sportaktivitäts- oder Tourenprospekte, sowie alle Internetaus-schreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich. Ausgenommen hiervon sind solche Leistungsmerkmale, soweit sie durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters
(s. hierzu die Reisebestätigung und seine Anlagen!) gemacht wurden.
Soweit durch Leistungen Dritter, die nicht in eine solche vertragliche Zusage des Reiseveranstalters [Reisebestätigung] einbezogen worden sind, eine Erhöhung oder Veränderung von Verkehrs-sicherungs- oder besondere Schutz-pflichten von Kunden des Reiseveranstalters verbunden sind, geschieht die Teilnahme an solchen Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Verantwortung und des Einflussbereichs des Reiseveranstalters.
Dies gilt sowohl gegenüber dem Kunden als auch gegenüber dem Leistungsträger vor Ort und der zur Überprüfung derartiger Aktivitäten zuständigen örtlichen Behörde.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisen-den, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen und durch seine Unterschrift bestätigt hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reise-veranstalters zustande es sei denn, der Reiseveranstalter hat bereits gem. § 151 BGB auf die Annahmeerklärung im Einzelfall im Rahmen seiner Reiseausschreibung/seines Reiseangebots, insbesondere bei Last-Minute Reisen, darauf verzichtet.
Grundvoraussetzung für jedes Zustande-kommen eines Vertrags ist die gem.
§ 651d BGB seitens des Reiseveranstalters strikt zu beachtende Pflicht zur Information, insbesondere über den Vertragsinhalt des abzuschließenden Vertrags, bevor der Kunde seine Vertrags-erklärung abgibt oder sein Schweigen als solches – sofern und soweit rechtlich zulässig - gewertet wird.
Im Falle des § 151 BGB kommt der Reisevertrag bereits durch die verbindliche Reiseanmeldung des Kunden zustande, die dann ihrerseits als Annahmeerklärung auf das Angebot des Reiseveranstalters gilt. Die Annahmeerklärung der Parteien selbst bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird dem Kunden vom Reiseveranstalter eine schriftliche Reisebestätigung übersandt, meist als Teilnahmebestätigung und Rechnung, verbunden mit dem Kundengeldsicherungsschein gem. § 651r BGB.
Kommt der Reisevertrag gem. § 151 BGB unter Verzicht auf eine Annahmeerklärung zustande, so wird dem Kunden in jedem Fall eine Rechnung sowie der Kundengeld- sicherungsschein übersandt, in der die gebuchte Reise und der Reisepreis aufgeführt sind. Gruppenreisen, in denen ein Gesamtpreis der Gruppe gemäß Reisebestätigung und Rechnung vom Reiseveranstalter verlangt wird, trägt dieser dafür Sorge, dass der Kundengeld-sicherungsschein gem. § 651r BGB die Gesamtsumme der Reisepreise umfasst.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters oder seine schriftliche Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsabschluss wird, Zug-um-Zug gegen Aushändigung des Kundengeld- Sicherungsscheines gem. §651r BGB eine Anzahlung in Höhe von 30% des Reisepreises fällig, sofern nicht aufgrund eines Sonderarrangement vom Reiseveranstalter eine höhere Anzahlung deswegen erforderlich ist, weil Leistungsträger für Hotels, Events oder anderen Leistungen ihrerseits eine höhere Anzahlung vom Reiseveranstalter fordern, was auf Nachfrage des Kunden zu belegen ist.
Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Kundengeld-sicherungsschein übergeben ist (s. hierzu im Einzelnen die Reiseausschreibung!), ohne dass es einer weiteren Korrespondenz des Reiseveranstalters an den Kunden bedarf.
2.2 Zeitgleich mit der Anzahlung sind die fälligen Prämien für vermittelte Reise-Versicherungen jeder Art in voller Höhe auszugleichen, sofern auf Kundenwunsch abgeschlossen.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungs-fälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Frist-setzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.
2.4 Fallen durch vom Kunden zu vertretene Umstände, ohne mitwirkendes Verschulden des Reiseveranstalters, bei der Vorbereitung oder Durchführung der Reise zusätzliche Kosten für Vertrags-leistungen an (z.B. wegen einer erforder-lichen kostenpflichtigen Ticketänderung, u. a. bei fehlerhaften Namensangaben des Kunden), so kann der Reiseveranstalter – nach seiner Wahl - verlangen, dass der Kunde diese ersetzt oder die Zahlung gemäß dem vom jeweiligen Leistungsträger (insbesondere Airline) geltenden Zahlungsbestimmungen direkt an diesen vornimmt.
3. Leistungsänderungen & Änderungs-
vorbehalt
3.1 Eine Änderung der Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, ist nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Das ist bspw. bei einer wetterbedingten neuen Routenplanung im Zielgebiet (z. B. nach Ankunft am lokalen Flughafen mit eigenen Flugzeugen) der Fall, selbst wenn dies zu einer mitunter längeren oder kürzeren Tourenstrecke über Land führt oder damit ggf. zusammen hängenden Änderung der Beherbergung gleichen Standards, sollte das gebuchte Hotel aus diesen Gründen nicht erreichbar sein.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungs-änderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren.
3.4 Im Fall der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu, insbesondere gem. § 651g u. §§ 651i ff BGB.
3.5 Soweit § 651f BGB nach Vertragsschluss zu Gunsten des Reiseveranstalters einen Änderungs-vorbehalt vorsieht, etwa bei der Erhöhung der Preise für Beförderungskosten der Verkehrsträger, Steuern und Abgaben, so macht der Reiseveranstalter hiervon nur nach Maßgabe des § 651f (1) Nr. 2. b) BGB Gebrauch. Im Fall der Senkung der dort genannten Preise senkt der Reise-veranstalter diese ebenso zu Gunsten des Kunden.
4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten stehenden Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt stets schriftlich zu erklären.
4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Grund für den Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reise-vorkehrungen und Aufwendungen verlangen.
4.3 Der Reiseveranstalter pauschaliert diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum Reisebeginn, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis. Dabei berücksichtigt er gewöhnlich ersparte Auf-wendungen und üblicherweise mögliche anderweitige Verwendungen der Reise-leistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktritts-erklärung des Kunden wie folgt berechnet, wobei – dem Geschäftsmodell von THE FASTFLYERS entsprechend – von der Selbstanreise des Kunden zum Ort des Reiseantritts ausgegangen wird:
Bis 60. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises,
ab 59. bis 30. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab 29. bis 14.Tag vor Reiseantritt 75 % des Reisepreises,
ab 13. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises,
bei Nichtantritt (no Show) bzw.
bei Rücktritt am Reiseantrittstag 95 % des Reisepreises.
4.4 Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwen-dungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6 Das Recht des Kunden, gemäß §651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt unberührt. Die durch den Eintritt ggf. entstehenden Mehrkosten werden entsprechend in Rechnung gestellt; in jedem Fall wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 30,-- berechnet, die sofort fällig ist
4.7 Es wird auf die Möglichkeit einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung [RRV] hingewiesen und diese empfohlen, die im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen die hier geregelten Entschädigungen übernimmt, insbesondere im Krankheits-fall; im Einzelfall kann hier ein Selbstbehalt des Kunden zum Tragen kommen oder extra mitversichert sein.
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Die Zahlungspflicht und Fälligkeit der Rücktrittsentschädigung des Kunden gegenüber dem Reiseveranstalter bestehen unabhängig von Erstattungs-pflichten durch eine Reise-Rücktritts-kosten-Versicherung. Die Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie wird vom Rücktritt nicht berührt.
4.8 Reiserücktritt
The Fastflyers U.G. kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
4.81 Für die Pauschalreise haben sich weniger als 10 Personen angemeldet; in diesem Fall hat The Fastflyers U.G. den Rücktritt innerhalb der folgenden Fristen in elektronischer Form (per E-Mail), spätestens
(1) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
(2) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
(3) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
4.82 The Fastflyers U.G. ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
4.83 Tritt The Fastflyers U.G. vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
4.9 Wenn The Fastflyers U.G. infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat The Fastflyers U.G. unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
5. Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Umbuchungen (z.B. Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart, des Beförderungstarifs, bei Flugreisen auch der Buchungsklasse und der Flugver-bindungen) besteht nicht.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reise-leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten werden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
THE FASTFLYERS wird sich aber um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entge-genstehen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, 20% des rückvergüteten, d. h. erstatteten Betrages als Aufwendungs-ersatz hierfür zu beanspruchen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Mängelanzeige & Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Kunde die Rechte gem. § 651i BGB, er kann insbesondere, unter Einhaltung unverzüglicher Mängel-anzeige gem. § 651o BGB, Abhilfe gem.
§ 651k BGB verlangen. Generell beheben die Leistungsträger des Reiseveranstalters vor Ort gerne und umgehend etwaige Mängel oder Beanstandungen. Im Bedarfsfall steht dem Reisenden jedoch immer der Kontakt zum Reiseveranstalter zur umgehenden Mängelabhilfe zur Verfügung.
7.2 Kündigung
Wird die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Kunden bestimmte Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Abs. II 2 BGB gilt entsprechend.
7.3 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
8. Beschränkung der Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, also auch betreffend die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
8.2 Im Übrigen gelten gem. § 651p Abs. II u III BGB, im Falle ihrer Anwendbarkeit, sowohl die Haftungsvergünstigungen und Beschränkungen zu Gunsten des Reiseveranstalters als auch die Anrech-nung von an den Kunden gezahlter Beträge Dritter.
8.3 Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktritts-, Reise-kranken-, Reisegepäck- und Reiseabbruch-versicherung.
9. Verjährung
9.1 Die in § 651i Abs. III BGB bezeichneten Ansprüche des Kunden verjähren in zwei Jahren.
9.2 Die Verjährung nach Ziffer 9.1 beginnt mit dem Tag, der dem des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
9.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Ausschlussfristen bei Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise schriftlich geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reise-veranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11. Informationspflichten für die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführ-enden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbring-enden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft oder die Flug-gesellschaften zu nennen, die den Flug wahrscheinlich durchführen werden.
Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Gesellschaft, so muss der Reiseveranstalter sicherstellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
12. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
12.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union über Bestimmungen von Pass, Visa- und Gesundheits-vorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaats-angehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisen-vorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten.
13. Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und THE FASTFLYERS findet ausschließlich deutsches Recht, insbesondere deutsches Reisevertrags-recht sowie das Versicherungsvertrags-gesetz, Anwendung.
13.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
13.3 Der Kunde kann den Reise-veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
13.4 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-ort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalts-ort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
13.5 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichts-stand gelten nicht
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen inter-nationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Be-stimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die Regelungen in diesen Reise-bedingungen oder anwendbaren deutschen Vorschriften.
The O2 Fastflyers UG
Bachemer Str. 190
D-50935 Köln
Geschäftsführer: H. Landenverger
Telefon: +49(0) 221 / 2989 68 22
Telefax: +49(0) 221 / 2989 80 45
E-Mail: tower@thefastflyers.com
http://www.thefastflyers.com